Modelleisenbahnverein Landsberg am Lech e.V.
Modelleisenbahnverein Landsberg am Lech e.V.

Satzung des Modelleisenbahnverein Landsberg am Lech e. V. in der Fassung vom 10.03.2016

Satzung

 

 

Inhalt

I. Allgemeines. 2

§ 1 Name und Sitz. 2

§ 2 Vereinszweck. 2

§ 3 Haftung. 3

§ 4 Geschäftsjahr. 3

II. Mitgliedschaft. 3

§ 5 Aufnahme. 3

§ 6 Arten der Mitgliedschaft. 4

§ 7 Mitgliederrechte. 4

§ 8 Mitgliederpflichten. 4

§ 9 Ende der Mitgliedschaft. 5

§ 10 Ausschluss. 5

§ 11 Rückgabepflichten. 5

III. Vorstand. 6

§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer. 6

§ 13 Vertretungsvollmacht und Aufgaben des Vorstandes. 6

§ 14 Geschäftsordnung. 7

IV. Mitgliederversammlung. 7

§ 15 Einberufung. 7

§ 16 Aufgaben. 8

§ 17 Geschäftsordnung. 8

V. Sonstiges. 9

§ 18 Auflösung des Vereins. 9

 

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

 

Modelleisenbahnverein Landsberg am Lech e. V.

 

abgekürzt: MEV Landsberg

 

und hat seinen Sitz in Landsberg am Lech. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landsberg eingetragen. Der MEV Landsberg ist Mitglied im BDEF (Bund Deutscher Eisenbahnfreunde).

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Baus von Eisenbahnmodellen und möglichst vorbildgerechten Modellbahnanlagen sowie die Erhaltung historischer Eisenbahnfahrzeuge und Geräte, um dadurch bei der Allgemeinheit das Interesse am Eisenbahnwesen mit seiner volks- und energiewirtschaftlichen Bedeutung als Verkehrsträger zu wecken, zu fördern und zu verbreiten.

 

2.       Der MEV Landsberg erreicht seinen Zweck insbesondere durch:

 

a.       Erhaltung und Bewahrung historischer Eisenbahnfahrzeuge und Geräte

b.      Bau und Betrieb dem natürlichen Verkehrsmittel Eisenbahn möglichst vorbildgerecht nachempfundenen Modelleisenbahnanlagen

c.       Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern

d.      Ausbildung und Betreuung jugendlicher Mitglieder

e.      Information, Beratung und Unterstützung Eisenbahninteressierter Bürger, der öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit der Stadt und des Landkreises bei Fragen des Eisenbahnwesens.

 

3.       Mittel, um das zu erreichen, sind insbesondere:

 

a.       die Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr

b.      die Erhebung jährlicher Mitgliedsbeiträge

c.       gemeinschaftliche Arbeitseinsätze zur Pflege und Erhaltung der historischen Eisenbahnfahrzeuge und Geräte

d.      gemeinschaftliche Arbeitseinsätze zur Pflege, Erhaltung und ständigen Erneuerung der auch der Öffentlichkeit zugänglichen Modelleisenbahnanlagen

e.      Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, besonders der jugendlichen Mitglieder, in allen Belangen des Eisenbahn- und Modellbahnwesens

f.        Vermittlung handwerklicher und gestaltender Fähigkeiten

g.       Gemeinsamer Besuch von Einrichtungen der in- und ausländischen Eisenbahnen, der Museen, Ausstellungen und Veranstaltungen

h.      Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern des Vereins untereinander und mit anderen Vereinen, innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Eisenbahn- und Modellbahnwesens

i.         Durchführung von Ausstellungen, in denen das Verkehrssystem Eisenbahn an Hand von Eisenbahnfahrzeugen, Modellen und Modellbahnanlagen einer breiten Öffentlichkeit dargestellt werden.

 

4.       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.       Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

6.       Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder des Vorstandes beschließen. Die Tätigkeitsvergütung darf nicht unangemessen hoch sein und darf die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG nicht übersteigen.

 

7.       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

8.       Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückerstattung bezahlter Beiträge irgendwelcher Art. Kostenbeiträge sind selbst dann nicht zurückzuerstatten, wenn die Frist, für die sie entrichtet sind, noch nicht abgelaufen ist.

 

 

 

§ 3 Haftung

 

Bei Forderungen an den Verein haftet dieser nur mit seinem Vermögen. Die Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 5 Aufnahme

 

1.       Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen.

 

2.       Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf der Begründung.

 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

1.       Die ordentliche Mitgliedschaft können volljährige Personen erwerben, wenn sie gewillt sind, den Interessen des Vereins zu dienen und die Satzung anzuerkennen. Sie bekunden das durch ihre Beitrittserklärung.

 

2.       Kinder und Jugendliche können mit schriftlicher Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Kinder und Jugendliche zahlen ermäßigte Beiträge. Mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, wandelt sich deren Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um.

 

3.       Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann auf begründeten schriftlichen Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss der Vorstandschaft der ermäßigte Beitrag für eine ordentliche Mitgliedschaft gewährt werden.

 

4.       Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes können ordentliche Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder oder Fördermitglieder ernannt werden. Nichtmitglieder, die zu Ehrenmitglieder bzw. Fördermitglieder ernannt werden, haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können jedoch nicht gewählt werden. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 7 Mitgliederrechte

 

1.       Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich dort zu Wort zu melden und gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung Anträge zu stellen.

 

2.       Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder können gewählt werden.

 

3.       Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über seine Person oder seine Belange abgestimmt wird. Dieser Punkt gilt nicht bei Wahlen.

 

4.       Die Mitglieder haben das Recht, zu den festgelegten Zeiten die vereinseigenen Einrichtungen zu benützen und Vereinsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Modellbahnanlagen dürfen erst nach einer entsprechenden Ausbildung bedient werden.

 

 

§ 8 Mitgliederpflichten

 

1.       Die Vereinsmitglieder haben im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten den Vereinszweck zu fördern und uneigennützig Aufgaben im Verein zu erfüllen.

 

2.       Jedes Mitglied hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres den jeweiligen festgesetzten Mitgliedsbeitrag an die Vereinskasse zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren erhoben.

 

3.       Jedes Mitglied hat Namens-, Anschriften- und ggf. Kontoänderungen unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Die durch Unterlassung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

 

4.       Mitglieder haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den gemeinschaftlichen Arbeiten zu beteiligen. Das Nähere regelt der Vorstand oder auf seinen Vorschlag die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.       durch den Tod

2.       durch Austritt - der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich an den Vorstand mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Jahres

3.       durch Ausschluss (§ 10 der Satzung).

 

 

§ 10 Ausschluss

 

1.       Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben mit Rückantwort unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

2.       Ausschlussgründe sind:

 

a.       wiederholte oder grobe Verstöße eines Mitgliedes gegen die Vereinsinteressen, die Satzung, gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins oder gegen das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit.

b.      ein Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten.

 

3.       Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung eine schriftliche Berufung an den Vorstand einlegen. Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese hat das ausgeschlossene Mitglied ausreichend zu hören und entscheidet dann endgültig. Für den Ausschluss müssen in geheimer Abstimmung mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder stimmen.

 

4.       Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung rückständige Beiträge zu entrichten.

 

 

§ 11 Rückgabepflichten

 

Das ausgeschiedene Mitglied hat unverzüglich alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben. Für Kosten, die dem Verein durch Unterlassung entstehen, haftet das ausgeschiedene Mitglied.

 

 

 

III. Vorstand

 

 

§ 12 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

 

1.       Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem Kassier, dem Schriftführer, dem technischen Leiter, dem Jugendwart und dem Vereinswart. Zusätzliche Beisitzer können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

2.       Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muss in geheimer Wahl gewählt werden.

 

3.       Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Neuwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder beschließen.

 

4.       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist es ständig verhindert, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied nach den Regeln des Absatzes 2 wählen, das bis zum Ende der laufenden Amtszeit die Arbeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes weiterführt.

 

 

§ 13 Vertretungsvollmacht und Aufgaben des Vorstandes

 

1.       Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

2.       Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

3.       Der Kassier hat die Vereinskasse zu verwalten und über Ausgaben und Einnahmen einen Nachweis zu führen. Der Kassier ist für die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgelder haftbar.

 

4.       Aus der Vereinskasse dürfen neben den Geschäftsausgaben nur satzungsmäßige Ausgaben geleistet werden, zu deren der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt wurde.

 

5.       Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt Protokoll  bei allen Sitzungen und Vereinsversammlungen. Er hat den Schriftverkehr des Vereins aufzubewahren.

 

6.       Dem technischen Leiter obliegt die Überwachung und Führung des Einsatzes der Mitglieder beim Bau und Betrieb der Modelleisenbahnanlagen. Ebenso ist er für die Einweisung der Mitglieder in die Bedienung der Modelleisenbahnanlagen verantwortlich.

 

7.       Dem Vereinswart obliegt die Überwachung und Führung des Einsatzes der Mitglieder bei der Erhaltung und Pflege der vereinseigenen Eisenbahnfahrzeuge und Geräte.

 

8.       Der Jugendwart leitet die Aus- und Weiterbildung sowie die Betreuung der Kinder und jugendlichen Mitglieder.

 

9.       Vorstandsmitglieder können aus ihrer Vereinstätigkeit nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, ausgenommen, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

 

§ 14 Geschäftsordnung

 

1.       Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

2.       Der Vorstand bestellt Mitglieder des Vereins, die für die Führung einer Inventarliste bzw. einer Vereinschronik verantwortlich sind.

 

3.       Der Vorstand kann zusätzliche Vereinsmitglieder zu seiner Unterstützung berufen. für sie gilt Absatz 6.

 

4.       Soweit Vorstandssitzungen nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, kann jedes Vereinsmitglied als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

5.       Über die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

6.       Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die den Vereinsmitgliedern entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag erstattet.

 

 

IV. Mitgliederversammlung

 

 

§ 15 Einberufung

 

1.       Der Vorstand beruft alljährlich, möglichst im ersten Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein (Jahreshauptversammlung), zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

2.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

3.       Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, nach den Bestimmungen für diese einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese 1/10 der Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen.

 

4.       Stimmberechtigte Mitglieder können bis 7 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Der 1. oder der 2. Vorsitzende hat sie der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

§ 16 Aufgaben

 

1.       Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

a.       den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen zu nehmen

b.      das Jahresprogramm und den Haushaltsvorschlag zu genehmigen

c.       den Vorstand zu entlasten

d.      die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge festzusetzen

e.      Vorschriften über die Benutzung des Vereinseigentums zu erlassen

f.        Vorstand und Kassenprüfer zu wählen

g.       zusätzlich Beisitzer zu wählen

h.      Ehren- und Fördermitglieder zu ernennen

i.         über Ausschluss und Berufung in Ausschlussverfahren zu entscheiden

j.        Festsetzung der jährlichen pauschalen Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Vorstandschaft

k.       die Satzung zu ändern

l.         den Verein aufzulösen

 

2.       Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Erreicht in einem ersten Wahldurchgang kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

 

3.       Bei Satzungsänderungen bzw. bei Abweichungen von einer Satzungsregelung im Einzelfall ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

4.       Die Auflösung des Vereins regelt § 18 der Satzung.

 

 

§ 17 Geschäftsordnung

 

1.       Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leiten die Versammlung.

 

2.       Der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein zu bestimmendes Mitglied, hat die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben. Die Niederschriften sind vom Veranstaltungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

3.       Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein sonstiges Amt im Verein bekleiden. Sie haben die Geldgeschäfte des Vereins zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

4.       Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

 

 

V. Sonstiges

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

1.       Eine Auflösung erfolgt auf Grund einer dreiviertel Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Sind bei einer Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, nicht alle Mitglieder anwesend, so haben die anwesenden Mitglieder ihre Entscheidung namentlich zu Protokoll zu geben. Die Entscheidung der abwesenden Mitglieder ist vom Vorstand binnen vier Wochen schriftlich einzuholen. Ist innerhalb von vier Wochen die Entscheidung eines dieser Mitglieder nicht zu erreichen, so ist diese Stimme als Stimmenthaltung zur Auflösung zu werten. Nach Ablauf der vier Wochenfrist zählt der Vorstand die Stimmen aus und stellt damit entweder die Auflösung oder die Weiterführung des Vereins fest. Die Mitglieder werden danach schriftlich von der Abstimmungsentscheidung benachrichtigt und ggf. bei der Auflösung über die betreffenden Abwicklungsarbeiten unterrichtet.

 

2.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das nach Abgleich der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem

 

SOS - Kinderdorf "Herbert Gmeiner 1"

 

in 86911 Dießen übergeben, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

3.       Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem beschlossenen Auflösungszeitpunkt.

 

4.       Der Vorstand hat alle Abwicklungsarbeiten, die mit der Auflösung des Vereins zusammenhängen, vorzunehmen. Erst nach vollständiger Erledigung dieser Abwicklungsarbeiten löst sich der Vorstand auf und der Verein hört auf zu bestehen. Der Eintrag im Vereinsregister ist dann zu löschen.

 

Landsberg, den 10.03.2016

 

 

 

Stefan Prechtl                                                                                                 Rainer Kügele

1. Vorsitzender                                                                                                              Schriftführer

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